Auswertungstagung 10. – 13. 3. 2018
Workshopergebnisse
Verschaffen Sie sich mit diesem Dokument einen Überblick der Workshopergebnisse der Tagung vom 10.-13.3.2018 in Loccum. Die Dokumente sind als ZIP komprimiert.
Workshopergebnisse
- Die Darstellung und die Würdigung des Ehrenamtes war eine wichtige Forderung – es
gab aber keinen konkreten Vorschlag, was und wo etwas zu ergänzen wäre. - Im Artikel 11 könnte die Gleichrangigkeit und Zuordnung von Ehren- und Hauptamt
noch stärker betont werden und durch einen Tausch von Absatz 2 + 3 damit zu den
Grundlagen zählen, auf der dann besonderen Dienste geordnet werden. - Die Aufzählung der kirchlichen Handlungsfelder in Artikel 11 Abs. 2 ist in sich nicht
konsistent: die Handlungsfelder überschneiden sich zum Teil. Das gilt besonders für
die Verkündigung. So ist z.B. die Kirchenmusik einerseits auch Verkündigung, geht
aber darüber hinaus. Einen Vorschlag, wie es besser gehen könnte, haben wir
allerdings nicht gefunden.
- Die Dauer der Periode wird kontrovers mit diversen Alternativen diskutiert (zwischen drei
und sechs Jahren) - Braucht es zur Bildung der KVs eine so aufwendige Wahl. Es wird der Wunsch geäußert,
alternativen Möglichkeiten zur Bildung von KVs zu prüfen, - Antrag, den Absatz 2 ganz zu streichen. Muss das in der Verfassung geregelt werden?
Warum Unterschied zwischen aktivem und passivem Wahlalter? Kann nicht in beiden Fällen
14 Jahre gelten? - Dringende Bitte, all diese Fragen zeitnah zu diskutieren und in ein neues KVBG zu gießen.
Daraus erhebt sich die Frage: Was soll in die Verfassung geschrieben werden, solange das alte
KVBG noch in Kraft ist – der Status quo?
Es wurde gefragt: Was gewinnen wir mit dem Begriff?
Antworten:
- Der Begriff verweist auf die Taufe und die darin bestehende Vielfalt.
- Der Begriff ist Ausdruck des gemeinsamen Kircheseins aller Formen kirchlichen
Lebens und aller Handlungsebenen. - Diese haben alle den gemeinsamen Auftrag, die Kommunikation des Evangeliums
zu fördern, und sie nehmen innerhalb dieses Auftrags unterschiedliche Aufgaben
wahr. - Deutlich wurde auch der Unterschied zwischen dem kirchlichen und dem
staatlichen Verfassungsrecht: Anders als das staatliche Verfassungsrecht, das u.a.
durch den Gegensatz von Staats- und Kommunalverwaltung gekennzeichnet ist,
kennt das kirchliche Verfassungsrecht keine unterschiedlichen Wirkungskreise
Artikel 42: Benötigt der Bischofsrat einen Organstatus? In der Praxis reduziert sich der Organstatus auf die Zustimmung zu Agenden und Perikopen. Diese Frage kann auch anders geregelt werden.
Art. 3, 14 und 41: Den Begriffspaaren „innere und äußere Einheit“ sowie „Zeugnis- und Dienstgemeinschaft“ als Beschreibung des gemeinsamen inhaltlichen Anliegens sowie des gemeinsamen Rahmens der verschiedenen Handlungsebenen, Aufgaben und Dienste wird ganz überwiegend zugestimmt.
Das „Subsidiaritätsprinzip“ als ein ganz wesentliches Gestaltungsprinzip für die verschiedenen Ebenen Kirchengemeinde, Kirchenkreis und Landeskirche sollte hingegen in einem eigenen Artikel als besonders Gestaltungsprinzip beschrieben werden. Die Aussagen hierzu in Artikel 17 Abs. 1, 29 Abs. 2 und 41 Abs. 2 reichen nicht aus. Außerdem müsse dabei auch klarer beschrieben werden, dass die jeweils „höhere“ Handlungsebene nicht ohne Zustimmung oder Einvernehmen der jeweils „unteren“ Handlungsebene Aufgaben an sich ziehen könne. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Recht des „Widerspruchs“ und der „Appellation“ nach Artikel 28 und 51 der geltenden Verfassung.
Bilder der Tagung in Loccum
Alle Bilder: Klaus Motoki Tonn